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Geltungsbereich

  1. Die NetzWerkstatt, nachfolgend als NWS bezeichnet, erbringt ihre Leistungen auf Grundlage ausschließlich dieser Allgemeinen Geschäftbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bestimmungen, insbesondere in vom Auftraggeber verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gelten nur, wenn diesen von der NWS ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Dies gilt auch dann, wenn die NWS einen Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt. Soweit nichts anderes bestimmt wird, gelten sie auch für sämtliche an die NWS erteilten Folgeaufträge.
  2. Die NWS behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Dem Auftraggeber wird das Recht zugestanden, einer Änderung zu widersprechen. Wird den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Datum der Änderungsmitteilung widersprochen, werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam.

Leistungen

  1. Gegenstand des Auftrages sind die vereinbarten, im Angebot bezeichneten Leistungen, nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
  2. Der Umfang eines der NWS erteilten Auftrages richtet sich nach dem verbindlichen von der NWS in Textform (schriftlich, per Fax oder per E-Mail) unterbreiteten Angebot sowie der Leistungsbeschreibung, auf die im Angebot verwiesen wird. Soweit sich hieraus nicht etwas anderes ergibt, sind die Angebote für zwei Wochen ab Datum des Angebotsschreibens bindend.
  3. Soweit der Gegenstand des Auftrages die Erbringung einer dauerhaften Leistung der NWS betrifft, beträgt die Laufzeit ein Jahr. Die Laufzeit verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht vorher mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt wird. Vereinbarungen über Laufzeiten über einen anderen Zeitraum als den eines Jahres bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
  4. Die im Rahmen eines Auftrages von der NWS erbrachte geistig-kreative Dienstleistung wird im Folgenden zusammenfassend auch als Leistung oder in der Mehrzahl als Leistungen bezeichnet. Hiervon umfasst sind insbesondere auch sämtliche von der NWS entwickelten Ideen, darauf gründende Werbe- und Marketingkonzeptionen sowie -kampagnen einschließlich deren einzelner Bestandteile.
  5. Die von der NWS übermittelten Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nach deren Erhalt nicht unverzüglich widerspricht.
  6. Die NWS nimmt im Rahmen der Auftragserfüllung künstlerische Gestaltungsfreiheit in Anspruch. Reklamationen des Auftraggebers hinsichtlich dieser Gestaltungsfreiheit und Ausführungen sind ausgeschlossen.
  7. Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit oder Eintragungsfähigkeit ihrer Leistungen wird von der NWS nur aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung veranlasst.

Urheberrechte/Nutzungsrechte

  1. Für sämtliche von der NWS im Rahmen eines Auftrages erbrachten Leistungen gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).
  2. Soweit die NWS dem Auftraggeber an den erbrachten Arbeiten und sonstigen Leistungen Nutzungsrechte einräumt, sind diese, soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, als einfache Nutzungsrechte für die Dauer eines Jahres auf das originäre Vertriebsgebiet des Auftraggebers, maximal jedoch auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt, ausgestaltet. Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffender Rechnungen in dem einzelvertraglich vereinbarten oder sich aus dem Auftragszweck ergebenden Umfang übertragen.
  3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die erbrachten Leistungen der NWS zu verändern oder verändern zu lassen oder Dritten die Nutzung in unveränderter oder veränderter Form zu gestatten, es sei denn, etwas anderes wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  4. Die NWS ist auf den Vervielfältigungen seiner Werke in je nach Medium marktüblicher Form als Urheber zu nennen.
  5. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstigen Mitwirkung im Rahmen der Ausführung eines Auftrages haben weder Einfluss auf die Höhe der Vergütung noch begründen sie ein Miturheberrecht, es sei denn, dies wurde zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  6. Das Modul EDITH ® verbleibt zu jedem Zeitpunkt im Eigentum der NWS. Die NWS gibt lediglich EDITH ® und dessen Inhalte zur Nutzung frei. Die Freigabe bedarf der Schriftform. Die inhaltliche Ausgestaltung des Umfangs der Nutzung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Die NWS behält sich vor, bestimmte Inhalte und Nutzungsmodalitäten zu beschränken oder gänzlich zu unterlassen. In jedem Fall bezieht sich ein erteiltes Nutzungsrecht an dem Modul EDITH ® und dessen Inhalten ausschließlich auf die Verwendung für die im Auftrag bestätigte Domain.

Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist gegenüber der NWS verpflichtet, alles seinerseits Erforderliche zur vertragsgemäßen Auftragsausführung beizutragen. Insbesondere hat der Auftraggeber sämtliche für die Ausführung des Auftrages notwendigen Vorlagen oder sonstigen Materialien sowie Informationen der NWS bei Vertragsbeginn, spätestens 14 Tage nach Auftragserteilung zu übermitteln.
  2. Erfüllt der Auftraggeber trotz Aufforderung und erfolglosem Setzen einer angemessenen Nachfrist seine Mitwirkungspflicht nicht, so treten die gesetzlichen Regelungen in Kraft. Mit der NWS vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich um den Zeitraum, in dem sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet und um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht gegenüber der NWS nicht erfüllt mit einem angemessenen Zuschlag für die Aufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine etwa aufgrund Urlaub oder anderer Projektplanungen ungünstigere Zeit.
  3. Der Auftraggeber garantiert, dass sämtliche der NWS zur Verfügung gestellten Vorlagen frei von Rechten Dritter sind.
  4. Der Auftraggeber stellt die NWS von sämtlichen Ersatzansprüchen Dritter frei, die sich gegen die Verwendung der der NWS übergebenen Vorlagen richten.

Vergütung/Fälligkeit

  1. Die Vergütung von der NWS richtet sich nach dem Leistungsumfang des von der NWS schriftlich erstellten Angebots. Leistungen, die darüber hinausgehen (Sonderleistungen), werden nach Aufwand gesondert berechnet.
  2. Mehrkosten, die aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers während oder nach Abschluss der Leistung entstehen, sind, soweit sie über einzelvertraglich vereinbarte Korrekturen und Änderungen hinausgehen, vom Auftraggeber zu tragen. Die NWS behält den Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen.
  3. Werden Werke von der NWS in räumlich, zeitlich oder inhaltlich größerem Umfang als vereinbart genutzt, ist die NWS berechtigt, dem Auftraggeber die zusätzliche Nutzung in Rechnung zu stellen.
  4. Verzögert sich die Auftragsdurchführung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen.
  5. Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen von der NWS innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen.
  6. Die NWS behält sich vor, bei Dauerschuldverhältnissen von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung der vereinbarten Gebühren im Verzug befindet. Spätestens mit der dritten Mahnung setzt die NWS eine Frist zur Leistungserbringung unter gleichzeitiger Androhung der Abschaltung der in Anspruch genommenen Dienste.
  7. Zuviel gezahle Beträge von Dauerschuldverhälntnissen werden z.B. aufgrund von vorzeitiger Kündigung nicht zurück erstattet.
  8. Erfordert ein Auftrag einen längeren Zeitaufwand als einen Monat und / oder finanzielle Vorleistungen seitens der NWS, so hat der Auftraggeber angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ein Drittel der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ein Drittel nach Präsentation oder in sonstiger Weise erfolgter Vorlage des Entwurfs sowie ein Drittel nach Beendigung des Auftrages.

Gewährleistung

  1. Die NWS gewährleistet im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungszeit, dass Leistungen und Lieferungen frei von Fehlern im gewährleistungsrechtlichen Sinne sind.
  2. Für die Gewährleistung geltend die gesetzlichen Vorschriften.
  3. Offensichtliche Mängel sind spätestens 14 Tage nach Ablieferung eines Werkes schriftlich anzuzeigen.
  4. Reaktionszeiten bei Störungen liegen innerhalb der Bürozeiten der NWS und betragen vier Stunden, um mit der Fehlersuche zu beginnen. Dauert die Störung länger als 14 Werktage ab Beginn der Fehlersuche an, ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Störung auf einem Umstand beruht, der von der NWS zu vertreten ist.
  5. Die NWS gewährleistet eine Verfügbarkeit ihrer technischen Systeme von 95 % im Jahresmittel. Betriebszeiten können jedoch für Wartungsarbeiten verwendet werden.
    Die NWS übernimmt ausdrücklich keine Gewähr für Leistungsverzögerungen und Leistungsausfälle aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen, die der NWS die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall der Kommunikationsnetze, Störungen im Bereich der Dienste der Deutsche Telekom AG o.ä.,auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von der NWS oder deren Unterlieferanten oder Unterauftragnehmern eintreten.

Aufrechnung/Zurückbehaltungsrechte

  1. Gegen Forderungen von der NWS kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Außer bei bestehenden Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

Fremdleistungen/Produktionsüberwachung

  1. Der Auftraggeber erteilt der NWS Vollmacht, sämtliche für die Auftragserfüllung erforderlichen Leistungen, die nicht von der NWS selbst erbracht werden können, bei Dritten zu bestellen. Die NWS wird die anfallenden Rechnungsbeträge für diese Leistungen vorbehaltlich anderer ausdrücklich schriftlicher Weisungen des Auftraggebers zunächst verauslagen und gegenüber dem Auftraggeber zusammen mit der Schlussrechnung fakturieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die NWS im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich insoweit aus der Bestellung von Leistungen Dritter ergeben. Dies gilt auch für den Fall, dass der der NWS erteilte Gesamtauftrag aus Gründen nicht vollständig realisiert werden kann, welche die NWS nicht zu vertreten hat.
  2. Auslagen für technische Nebenkosten sind vom Auftraggeber zu erstatten. Entsprechendes gilt für Kosten und Spesen für Reisen, die die NWS im Zusammenhang mit dem Auftrag nach Absprache mit dem Auftraggeber unternimmt.
  3. Die NWS übernimmt die Produktionsüberwachung nur aufgrund einer gesondert zu treffenden Vereinbarung. In diesem Fall ist die NWS berechtigt, nach eigenem Ermessen die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

Herausgabe digitaler Daten

  1. Die NWS ist ohne gesonderte Vereinbarung und Vergütung nicht verpflichtet, im Rahmen der Auftragserfüllung erstellte Daten und Dateien herauszugeben.
  2. Stellt die NWS dem Auftraggeber Daten, Dateien oder digitale Kopien der Daten zur Verfügung, ist der Auftraggeber, soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen ist, berechtigt, die Daten im Umfang von Ziffer 3.2. dieser Geschäftsbedingungen zu nutzen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der NWS ist der Auftraggeber weder berechtigt, Änderungen an den zur Verfügung gestellten Daten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, noch Dritten die Nutzung in unveränderter oder veränderter Form zu gestatten.

Haftung für Datentransport

  1. Soweit die NWS dem Auftraggeber Daten zur Verfügung stellt, haftet die NWS für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten nur, wenn diese aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der NWS zu vertreten sind. Dies gilt sowohl bei offline als auch online erfolgenden Datentransporten.
  2. Der Auftraggeber hat in seinem Bereich die Systemvoraussetzungen für einen fehlerfreien Datenimport zu schaffen. Die NWS haftet nicht für Fehler, die während des Datenimports auf das System des Auftraggebers oder das System eines von dem Auftraggeber bestimmten Dritten entstehen.

Allgemeine Haftung

  1. Die Haftung der NWS richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Ansprüche für Schäden, die der Auftraggeber erleidet oder für Schäden, die an von Auftraggeber eingebrachten Sachen entstehen, insbesondere auch solche aus schuldhafter Vertragsverletzung, fährlässig begangener unerlaubter Handlung und für Folgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Zuscherungen oder bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.
  3. Im Falle einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalspflicht aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von der NWS auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden, bei Verzugsschäden auf maximal 5 % der vereinbarten Auftragsgesamtvergütung begrenzt.
  4. Einer Pflichtverletzung von der NWS steht die seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.
  5. Für Aufträge, die im Namen und für Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die NWS keine Haftung, es sei denn, die NWS trifft insofern ein Auswahlverschulden. Die NWS handelt in diesen Fällen lediglich als Vermittler.
  6. Die in den vorigen Absätzen vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten auch für den Fall, dass die NWS eine Leistung zu einem Zeitpunkt durch Zufall unmöglich wird, in dem die NWS sich im Verzug befindet, oder der Auftraggeber sonstige Ansprüche, insbesondere deliktische Ansprüche oder einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung gelten macht. Sie gelten nicht, soweit die NWS eine Garantie übernommen hat.
  7. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen bei Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen.

Höhere Gewalt

  1. Die NWS ist während der Dauer höherer Gewalt von der Leistungspflicht befreit. Unter höhere Gewalt fallen alle unvorsehbaren Ereignisse und von den Vertragspartnern nicht zu vertretende Auswirkungen auf die Vertragserfüllung, insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen und behördliche Maßnahmen.

Schlussbestimmungen

  1. Für die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen der NWS und seinen Auftraggebern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, so ist der Ort des für den Sitz der NWS zuständigen Gerichts als Gerichtsstand vereinbart.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch, soweit die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung oder der Zeit beruht; in diesem Fall gilt das rechtlich zulässige Maß.
  4. Regelungen und Ergänzungen, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.

Hier können Sie sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als PDF herunter laden.

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